Wie kommt ein Omnibus ins Affiliate Marketing? – Klingt erstmal merkwürdig. In diesem Fall hat der Omnibus aber nichts mit einem Verkehrsmittel zu tun, sondern mit der Omnibus-Richtline. Mit der Richtlinie, die bereits 2020 in Kraft trat, wurden Änderungen von gleich vier bestehenden europäischen Richtlinien (daher auch bekannt als „Omnibus“-Richtlinie) vorgenommen. Sie soll für Käufer mehr Transparenz im Online-Handel durch Anpassungen im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht bringen.
Wen betrifft die Omnibus-Richtlinie und warum ist sie jetzt aktueller denn je?
Von dieser Gesetzesnovelle sind Publisher und Advertiser gleichermaßen betroffen.
Als Advertiser bzw. Onlinehändler hast du sicher schon von der Preisangabenverordnung (PAngV) gehört, die ein Bestandteil der Omnibus-Richtlinie ist und nun zum 28.5.2022 modernisiert wurde. Genauer gesagt soll durch die Neuerungen genau festgelegt werden, wann mit einem Streichpreis geworben werden darf.
Vor allem betrifft dies Rabattaktionen, hierbei dürfen Onlinehändler als Vergleichspreis / Streichpreis nun nur noch den Preis angeben, welchen sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion angesetzt haben. Damit soll verhindert werden, dass bei der Bewerbung von Rabattaktionen auf frühere Preise Bezug genommen wird, die zuvor jedoch nie verlangt wurden. In der praktischen Umsetzung muss daher nun der niedrigste Preis der letzten 30 Tage für die Berechnung des Rabatts verwendet werden.
Welche Preisangaben sind konkret betroffen?
Vor allem bezieht sich die neue Regelung auf Preisgegenüberstellungen und prozentualen Preisherabsetzungen.
Bei Preisgegenüberstellungen (z.B. 8,50 € statt 10 €) muss der Vergleichspreis der Günstigste der letzten 30 Tage sein.
Bei Preisherabsetzungen kommen Aktionen in Frage, in denen Händler online prozentuale Rabatte entweder direkt am Preis oder per Werbebanner ankündigen und den Abzug erst im Warenkorb vornehmen (z.B. 20 % auf alles).
Konkrete Anwendungsbeispiele findest du hier.
Welche Preisangaben sind nicht betroffen?
- Vergleiche mit der unverbindlichen Preisempfehlung bleiben von der Omnibus-Richtlinie unberührt.
- die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises (also ein Verzicht auf eine Preisgegenüberstellung)
- Wenn es individuelle Preisnachlässe gibt, muss nicht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage genannt werden.
- Verderbliche Waren können auch ohne einen Preisvergleich als reduziert ausgezeichnet werden.
- Relative Preisaussagen wie „Knallerpreis“ oder „Dauertiefpreis“ „Sale“ müssen auch nicht genauer erläutert werden.
- Gratisbeigaben haben keine Relation zu den vorherigen Kaufpreisen und müssen von daher auch nicht ausgeführt werden.
- Waren, die in laufenden Metern, Quadratmetern oder Kubikmetern gemessen werden, müssen weiterhin nicht anders ausgezeichnet werden.
Was solltest du als Publisher tun?
Als Publisher kannst du natürlich weiterhin die Aktionen deiner Advertiser bewerben. Solltet ihr die Rabattierung eines Produkts erwähnen, achtet auf die Angabe des korrekten Vergleichspreises. Diesen sollte euch der Advertiser in seinem Produktdaten-Feed übergeben oder verwendet alternativ den UVP, der vom Advertiser korrekt angegeben sein muss.
Was solltest du als Advertiser tun?
Als Advertiser solltest du deine Produktdaten-Feeds schnellstmöglich aktualisieren und um die korrekten Vergleichspreise ergänzen, damit eure Publisher weiterhin sicher und zuverlässig für euch werben können. Ebenso ist es sinnvoll, einen UVP im Produktdaten-Feed anzugeben.
Bist du dir unsicher, wie du den Vergleichspreis angeben und dokumentieren musst? Informiere dich am besten direkt bei deinem Rechtsberater. Schließlich drohen bei einem Verstoß gegen die neuen Preisregelungen kostenintensive Abmahnungen.