1. Dezember 2021
Online-Privatsphäre und Datenschutz sind bereits seit Längerem heiße Themen. Jeder, der im Online-Marketing arbeitet, wird zweifellos die neuesten DSGVO-Vorschriften, ITP-Updates und das Zerbröckeln von Drittanbieter-Cookies über Google kennen. Schließlich hat der Deutsche Bundestag auch das Telekommunikations- und Telemediendatenschutzgesetz (auch bekannt als TTDSG) verabschiedet, das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.
Hier bei Webgains sind wir stolz darauf sicherzustellen, dass unsere Datenverarbeitungen konform und auf dem neuesten Stand der sich ständig ändernden Gesetze und Vorschriften sind. Wir haben ein starkes Fundament geschaffen, um auf externe Veränderungen in Technologie und Regulierung sofort reagieren zu können und die Auswirkungen für unsere Partner dadurch so gering wie möglich zu halten. Das ist es, was uns im Affiliate Netzwerkmarkt so besonders macht.
Das Wichtigste vorweg…
Was ändert sich für unsere Publisher und Advertiser?
Die Antwort ist simpel – nichts. Denn Cookies werden bei Webgains bisher ausschließlich durch den Advertiser für das Auslösen des Trackings gesetzt, nachdem dieser den Consent vom Nutzer eingeholt hat. Im Gegensatz zu anderen Netzwerken, wo beispielsweise Cookies bereits durch Publisher gesetzt werden, liegt die Verantwortung des Consent-Managements auf Seiten der Advertiser. Webgains ist im Hinblick auf das Tracking Auftragsverarbeiter („Processor“) und nicht Dateninhaber („Controller“). Deshalb können alle Publisher und Advertiser so wie bisher mit uns arbeiten, ohne Änderungen vornehmen zu müssen. Dies setzt voraus, dass schon wie bisher die Anforderungen an die Speicherung von Cookies durch Advertiser umgesetzt worden sind.
Was ist TTDSG?
Kurz gesagt regelt das TTDSG den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt und nimmt im Hinblick auf die derzeitige Cookie-Zustimmungspflicht Klarstellungen vor. Das TTDSG fasst die schon bestehenden Regelungen zum Datenschutz aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz zusammen.
Das TTDSG tritt u.a. in Kraft, weil die von der Europäischen Kommission 2009 geänderte EU-Cookie-Richtlinie (“ePrivacy-Richtlinie“) in Deutschland nicht vollständig umgesetzt worden ist. So gab es in Deutschland unterschiedliche Auslegungen, ob und wie das Consent-Erfordernis für Cookies durch die bisherigen Regelungen im TMG umgesetzt wurde. Nach Urteilen des EuGH und des BGH im Fall „Planet49“ sah sich der Gesetzgeber zu der nun im TTDSG getroffenen Klarstellung zum Cookie-Opt-In veranlasst. Wie von der ePrivacy-Richtlinie seit 2009 gefordert, müssen nun auch Diensteanbieter in Deutschland für das Speichern und das Auslesen von Daten aus dem Endgerät eine Einwilligung einholen. Eine Ausnahme besteht für die Fälle, in denen dies für die Erbringung des angeforderten Diensteangebotes unbedingt erforderlich ist. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um personenbeziehbare Daten oder um anonyme Daten handelt.
Wie ist Webgains TTDSG Cookie-konform?
Im Jahr 2017, noch bevor die DSGVO unmittelbar anwendbar war, traf Webgains die Entscheidung, die Art und Weise, wie personenbezogene Benutzerdaten im Auftrag des Netzwerks von Werbetreibenden und Publishern gesammelt und verarbeitet werden, vollständig neu zu strukturieren. Weitere Informationen zu diesen Entscheidungen und Maßnahmen findet ihr hier. Wenn Advertiser oder Publisher nicht in der Lage waren, sich an diese neuen, vollständig konformen Umstände anzupassen, wurden sie aufgefordert, die Partnerschaft mit uns zu beenden.
Jeder Advertiser oder Publisher, der Affiliate-Kampagnen auf Webgains durchführt und sich an die Vorgaben von Webgains zur Ausgestaltung der Datenverarbeitungsprozesse hält, ist in Bezug auf das Webgains Cookie-Tracking konform mit dem TTDSG und der DSGVO.
Andreas Sasnovskis, Geschäftsführer der Webgains GmbH, sieht das Inkrafttreten des TTDSG entspannt und als Bestätigung der bereits langjährigen Entwicklung zu einem 1st Party Cookie-Tracking:
Richard Oberhofer, Geschäftsführer der Webgains GmbH, ergänzt:
Webgains CEO, Richard Dennys:
-prozesse neu erstellt, um eine saubere, konforme Umgebung für unser gesamtes Netzwerk zu gewährleisten. Wir begrüßen das TTDSG insbesondere im Hinblick auf die Bestätigung, dass berechtigtes Interesse nicht anstelle einer Einwilligung die wesentliche Grundlage für die Speicherung von Cookies im Rahmen der Berechnung der Publisher-Vergütung sein kann. Wir fordern die gesamte Affiliate-Marketing-Branche im Hinblick auf das Cookie-Consent auf, diese Haltung einzunehmen und 3rd-Party-Cookies nicht mehr auf Grundlage von berechtigtem Interesse zu speichern.”
Auch wenn sich für unsere Advertiser und Publisher nichts ändert, geben wir nun einen kurzen Überblick über die TTDSG-Verordnung, ihre Zustimmungsbedingungen und -regeln und wie Advertiser und Publisher TTDSG-konform bleiben können.
Was sind der TTDSG Cookie Consent und seine Regeln?
Das neue Gesetz verpflichtet Websites in Deutschland, sich an die europäischen Cookie-Regeln anzupassen und die Zustimmung zu Cookies und anderen Tracking-Technologien einzuholen, die Informationen speichern oder Daten von den Geräten der Nutzer auslesen.
TTDSG gilt für Organisationen, die in Deutschland tätig sind oder eine Niederlassung haben. Zudem sind diese Forderungen auch zu beachten, wenn Dienstleistungen oder Waren in Deutschland angeboten werden, sprich für alle Websites, die sich an deutsche Nutzer richten. Diese Websites müssen die Cookie-Zustimmung einholen, es sei denn, sie verwenden keine Cookies oder nur für die Erbringung der vom User angeforderte Leistung unbedingt erforderliche Cookies. Für alle anderen Cookies muss eine transparente, vom User aktiv erteilte Einwilligung vorliegen.
Dr. Stefan Drewes, Rechtsanwalt für Datenschutz und Datenschutzbeauftragter bei Webgains, zu den neuen Änderungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es unter TTDSG nur zwei klare Kategorien gibt:
- Cookies, die unbedingt notwendig sind – Wenn beispielsweise ein Sitzungscookie zur sicheren Nutzung des Angebots einer Website beiträgt, kann es erforderlich sein, einen Nutzer für eine einzelne Sitzung wiederzuerkennen.
- Einwilligungsbasierte Cookies – Im Gegensatz zu notwendigen Cookies werden Cookies dieser Art für weitere Zwecke verwendet, die über das Notwendige hinausgehen. Zum Beispiel zur Messung von Zugriffszahlen oder zu Werbezwecken.
TTDSG Regeln und Überlegungen
- Die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses gemäß der DSGVO kann nicht mehr verwendet werden, um die Speicherung oder den Zugriff auf die im Endgerät gespeicherten Informationen zu rechtfertigen. Eine Ausnahme besteht für die Cookies, die zur Erbringung der vom Nutzer ausdrücklich angeforderten Leistung zwingend erforderlich sind.
- Es ist wichtig zu beachten, dass eine Höchststrafe für Verstöße gegen § 24 TTDSG 300.000 € beträgt. Dies bezieht sich auf die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer durch die Speicherung von Cookies oder die Nutzung der gespeicherten Daten. Über die Höhe der Geldbuße wird von Fall zu Fall entschieden.
Ist Affiliate Marketing unter TTDSG noch möglich?
Ja, wenn man seine Hausaufgaben macht. Nach den Vorgaben des TTDSG bedarf es einer Einwilligung des Users für die Speicherung von Cookies, etwa für Zwecke des Tracking, der Berechnung einer Publisher-Vergütung oder der Erstellung von Statistiken über die Nutzung des Angebotes. Hier ist eine informierte, aktive Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Hier sollten 1st Party Cookies eingesetzt werden, die vom Werbetreibenden gesetzt werden. Die Alternative, bereits Publisher mit der Einholung von Einwilligungen zu beauftragen, ist stark risikobehaftet und führt häufig zu nicht überzeugenden Ergebnissen.
So stellst du sicher, dass du TTDSG-konform bist
Obwohl diese Änderungen auf den ersten Blick kompliziert erscheinen mögen – hier gibt es praktische Möglichkeiten das neue Gesetz ganz einfach umzusetzen:
- Gib den Benutzern klare Informationen über die Verwendung von Cookies. Ermögliche es dem Benutzer, die Cookies aktiv zu akzeptieren oder abzulehnen. Setze Cookies nur, nachdem der Benutzer zugestimmt hat.
- Cookies von Drittanbietern sollten erst nach der Zustimmung des Benutzers gesetzt werden. Hier bei Webgains arbeiten wir nur mit 1st-Party-Cookies.
- Cookie-Zustimmungsbanner sollten eine Sprache verwenden, die für den durchschnittlichen Benutzer leicht verständlich ist. Eine transparente Darstellung des Umfangs der Datenverarbeitung ist sehr wichtig.
- Die Einwilligung muss vom User genau so leicht widerrufen werden können, wie sie erteilt worden ist.
- Ermögliche es Benutzern, eine spezifische Zustimmung für verschiedene Kategorien von Cookies zu erteilen. Ein einfaches Ja oder Nein mit einer pauschalen Zustimmung für alle Cookies reicht nicht aus.
Zusammenfassung
- TTDSG ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.
- Für Advertiser und Publisher unseres Netzwerks ändert sich nichts, sofern sie schon bisher die Empfehlungen von Webgains zur Ausgestaltung der Prozesse beachtet haben.
- Das in der DSGVO beschriebene berechtigte Interesse reichte bisher nicht aus, um die Speicherung von Cookies – etwa zur Berechnung der Publisher-Vergütung – zu begründen. Dies wird mit der neuen Regelung nochmals klargestellt.
- Das Gesetz arbeitet in zwei verschiedenen Kategorien: 1) Cookies, die unbedingt für die Erbringung eines vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Diensteangebotes erforderlich sind, und 2) Cookies, die auf ausdrücklicher Zustimmung basieren.
Wenn ihr Fragen habt, zögert bitte nicht, euch an euren Account Manager oder unser Kundensupport-Team zu wenden.
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